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   LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12   

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LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12 (https://dejure.org/2013,11087)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 30.04.2013 - L 5 R 408/12 (https://dejure.org/2013,11087)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 30. April 2013 - L 5 R 408/12 (https://dejure.org/2013,11087)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Antrag auf Übernahme der Kosten für zwei Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als Krankenbehandlung - Antragsweiterleitung - Zuständigkeitsklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für zwei volldigitale Mehrkanalhörgeräte mit Lärmmanagement, Rückkopplungsmanagement und Richtcharakteristik als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als Krankenbehandlung

  • rabüro.de

    Erst die Weiterleitung des Hilfsmittelbegehrens durch den Hörgeräteakustiker namens und im Auftrag des Versicherten an die Krankenkasse stellt den Eingang des Leistungsantrages bei einem Sozialleistungsträger dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für zwei volldigitale Mehrkanalhörgeräte mit Lärmmanagement, Rückkopplungsmanagement und Richtcharakteristik als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als Krankenbehandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Er beschwert die Klägerin jedoch nicht mehr, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 den Bescheid vom 22. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 zurückgenommen hat, sodass es einer "isolierten" Aufhebung des Bescheides wegen sachlicher Unzuständigkeit (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16) im vorliegenden Fall nicht (mehr) bedarf.

    Hinzukommt im vorliegenden Fall im Übrigen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 ihren ablehnenden Bescheid vom 22. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 zurückgenommen hat, sodass es einer "isolierten" Aufhebung des Bescheides wegen sachlicher Unzuständigkeit (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16) nicht bedarf.

    Zuständiger Rehabilitationsträger ist der nach § 14 SGB IX verantwortliche Rehabilitationsträger (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14).

    Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; offengelassen noch von: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 36 unter Bezugnahme auf BSG, 4. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), wie die Beklagte im Verfahren mehrfach angedeutet hat, indem sie von einer formellen und einer inhaltlichen Zuständigkeit ausgeht.

    Diese Vorschrift ist entweder unmittelbar anwendbar, weil sie trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen normiert (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 12).

    Wird die Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX festgestellt, so hat das zwingend zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (so ganz deutlich und einheitlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 ff.).

    Ist der erstangegangene Träger für eine Leistung der beantragten Art gar nicht zuständig, hat er die Leistung dem Antragsteller gegenüber nach den Vorschriften des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers zu erbringen und gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber dem "eigentlich" zuständigen Träger geltend zu machen (BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 ff).

    Denn § 14 SGB IX gilt seiner Intention nach auch in solchen Fällen, in denen eine Leistung, hier das Hilfsmittel Hörhilfe, beantragt wird, die nach dem Recht des zuerst angegangenen Leistungsträgers eine solche der medizinischen Rehabilitation, nach dem der ("eigentlich" mit- oder allein-)zuständigen Krankenkasse jedoch keine Leistung zur Teilhabe im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX ist (so ganz deutlich: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 38; im Ergebnis ebenso: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 22: "der Anspruch ist an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind").

    Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben für die Beurteilung eines sich aus § 33 SGB V ergebenden Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht an (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16-17; im Grundsatz ebenso wohl auch: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-24).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; offengelassen noch von: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 36 unter Bezugnahme auf BSG, 4. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), wie die Beklagte im Verfahren mehrfach angedeutet hat, indem sie von einer formellen und einer inhaltlichen Zuständigkeit ausgeht.

    Oder sie ist über § 13 Abs. 3 SGB V entsprechend heranzuziehen, weil zwar § 15 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf sie nicht verweist, aber § 13 Abs. 3 SGB V einen allgemeinen Gedanken für sämtliche selbstbeschafften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für jeden in Betracht kommenden Rehabilitationsträger enthält (so angedeutet: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 22 unter Bezugnahme auf BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

    Wird die Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX festgestellt, so hat das zwingend zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (so ganz deutlich und einheitlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 ff.).

    Ist der erstangegangene Träger für eine Leistung der beantragten Art gar nicht zuständig, hat er die Leistung dem Antragsteller gegenüber nach den Vorschriften des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers zu erbringen und gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber dem "eigentlich" zuständigen Träger geltend zu machen (BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 ff).

    Denn § 14 SGB IX gilt seiner Intention nach auch in solchen Fällen, in denen eine Leistung, hier das Hilfsmittel Hörhilfe, beantragt wird, die nach dem Recht des zuerst angegangenen Leistungsträgers eine solche der medizinischen Rehabilitation, nach dem der ("eigentlich" mit- oder allein-)zuständigen Krankenkasse jedoch keine Leistung zur Teilhabe im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX ist (so ganz deutlich: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 38; im Ergebnis ebenso: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 22: "der Anspruch ist an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind").

    Spezifische (objektivierbare) Nutzungsvorteile im Erwerbsleben können allerdings, vorbehaltlich einer durch § 14 Abs. 2 SGB IX bewirkten Zuständigkeitsverlagerung, den Rentenversicherungsträger dazu verpflichten, im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (und gegebenenfalls im Ermessenswege) berufsbedingte Mehrkosten für ein einheitliches Hilfsmittel zu übernehmen (BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Wird die Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX festgestellt, so hat das zwingend zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (so ganz deutlich und einheitlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 ff.).

    Ist der erstangegangene Träger für eine Leistung der beantragten Art gar nicht zuständig, hat er die Leistung dem Antragsteller gegenüber nach den Vorschriften des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers zu erbringen und gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber dem "eigentlich" zuständigen Träger geltend zu machen (BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 ff).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).

    Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben für die Beurteilung eines sich aus § 33 SGB V ergebenden Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht an (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16-17; im Grundsatz ebenso wohl auch: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-24).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Januar 2013 (B 3 KR 5/12 R) mit Schriftsatz vom 3. April 2013 meint, nach den in der genannten Entscheidung enthaltenen Darlegungen sei die Krankenkasse regelmäßig bereits dann erstangegangener Träger, wenn eine Hörgeräteversorgung vor einer Antragstellung bei der Rentenversicherung bereits beim Hörgeräteakustiker geprüft und erbracht werde, so dass diese im Hinblick auf die möglicherweise ins Teilhaberecht hineinreichenden berufsspezifischen Bedarfslagen zur umfassenden Prüfung des Antrags und gegebenenfalls zu dessen Weiterleitung verpflichtet sei, wenn sich über die Grundversorgung im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hinaus besondere berufsbedingte Bedarfslagen ergeben könnten, ist diese Behauptung unzutreffend.

    Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Äußerungen des BSG die Beklagte diesen Einwand herleitet, zumal die vollständigen Urteilsgründe der Entscheidung des BSG vom 24. Januar 2013 (B 3 KR 5/12 R) bis dato nicht vorliegen und in der Pressemitteilung zu dieser Entscheidung (Ziffer 3. zum BSG-Terminbericht Nr. 1/13) lediglich ausgeführt ist, "der Senat kann offen lassen, ob die maßgebliche Antragstellung im Sinne des § 14 SGB IX durch Übergabe der kassenärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker oder durch dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse erfolgt ist".

  • LSG Sachsen, 19.04.2011 - L 5 R 48/08

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene zu 1. der Klägerin gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.

    Eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG, wie die Beklagte unterstellt, liegt damit nicht vor, wenn das Gericht an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. dazu ausführlich bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - L 5 R 488/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 24; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - L 5 R 286/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 19; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. Oktober 2011 - L 5 R 132/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. August 2011 - L 5 R 766/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. April 2011 - L 5 R 48/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 21) anknüpft, wonach in der Übergabe der ohrenärztlichen Verordnung des Versicherten an den Hörgeräteakustiker in der Regel keine Antragstellung bei der beigeladenen Krankenkasse zu erblicken ist.

  • LSG Sachsen, 23.08.2011 - L 5 R 766/10

    Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät; Zuständigkeit des

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene zu 1. der Klägerin gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.

    Eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG, wie die Beklagte unterstellt, liegt damit nicht vor, wenn das Gericht an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. dazu ausführlich bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - L 5 R 488/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 24; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - L 5 R 286/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 19; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. Oktober 2011 - L 5 R 132/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. August 2011 - L 5 R 766/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. April 2011 - L 5 R 48/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 21) anknüpft, wonach in der Übergabe der ohrenärztlichen Verordnung des Versicherten an den Hörgeräteakustiker in der Regel keine Antragstellung bei der beigeladenen Krankenkasse zu erblicken ist.

  • LSG Sachsen, 04.10.2011 - L 5 R 132/11

    Umfang der Leistungspflicht für die Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät;

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene zu 1. der Klägerin gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.

    Eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG, wie die Beklagte unterstellt, liegt damit nicht vor, wenn das Gericht an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. dazu ausführlich bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - L 5 R 488/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 24; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - L 5 R 286/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 19; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. Oktober 2011 - L 5 R 132/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. August 2011 - L 5 R 766/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. April 2011 - L 5 R 48/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 21) anknüpft, wonach in der Übergabe der ohrenärztlichen Verordnung des Versicherten an den Hörgeräteakustiker in der Regel keine Antragstellung bei der beigeladenen Krankenkasse zu erblicken ist.

  • LSG Sachsen, 07.02.2012 - L 5 R 488/11

    Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene zu 1. der Klägerin gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.

    Eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG, wie die Beklagte unterstellt, liegt damit nicht vor, wenn das Gericht an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. dazu ausführlich bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - L 5 R 488/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 24; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - L 5 R 286/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 19; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. Oktober 2011 - L 5 R 132/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. August 2011 - L 5 R 766/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. April 2011 - L 5 R 48/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 21) anknüpft, wonach in der Übergabe der ohrenärztlichen Verordnung des Versicherten an den Hörgeräteakustiker in der Regel keine Antragstellung bei der beigeladenen Krankenkasse zu erblicken ist.

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12
    Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; offengelassen noch von: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 36 unter Bezugnahme auf BSG, 4. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), wie die Beklagte im Verfahren mehrfach angedeutet hat, indem sie von einer formellen und einer inhaltlichen Zuständigkeit ausgeht.
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 31 R 37/10

    Kostenerstattung für ein Hörgerät - Zulässigkeit der Antragstellung durch die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 8 R 176/10

    Hörgeräte; Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe und Krankenbehandlung;

  • LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für

  • LSG Sachsen, 04.10.2011 - L 5 R 228/11

    Umfang der Leistungspflicht für die Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät;

  • LSG Sachsen, 15.11.2011 - L 5 R 445/11

    Kostenerstattung für digitale Mehrkanalhörgeräte mit Störschallunterdrückung und

  • LSG Sachsen, 07.02.2012 - L 5 R 286/11

    Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14

    Kostenerstattung für einen Senkrechtaufzug; Kein Anspruch auf

    Der Rentenversicherungsträger hat nur für solche Hilfsmittel einzustehen, die aufgrund der besonderen Bedingungen am Arbeitsplatz erforderlich, also "berufs- und arbeitsplatzspezifisch" sind (vgl. SächsLSG, Urt. v. 30.04.2013 - L 5 R 408/12 -, juris Rn. 31 m.w.N.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.03.2014 - L 6 R 414/12

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Übergabe der

    Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin überteuerte oder luxuriöse Geräte verschafft worden wären (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 30.04.2013 - L 5 R 408/12 -, juris RdNr. 36) sind nicht gegeben.
  • SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19

    Medizinische Rehabilitation - Versorgung mit einem Hörgerät - Kostenerstattung -

    Die Verneinung einer Ablehnungsentscheidung im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Rechtsprechung regelmäßig von einer Ablehnungsentscheidung ausgeht, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt, weil sie damit zugleich den weitergehenden Antrag abgelehnt habe (s. etwa BSG, Urt. v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.09.2016 - L 6 VS 756/16; LSG Bayern, Urt. v. 28.09.2016 - L 19 R 185/15; LSG Hessen, Urt. v. 15.12.2017 - L 5 R 276/14; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.10.2018 - L 7 R 215/15) bzw. - so das von dem Kläger zuletzt zitierte Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2013 - L 5 R 408/12 - das weitergehende Leistungsbegehren gänzlich ignoriert und damit inhaltlich abgelehnt habe.
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